Shop-Sicherheit & Technik
Barrierefreiheit im eigenen Shop: Wann gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr. Wann es greift, wann nicht und welche Grundregeln sich ohnehin lohnen.
Stand: 12.09.2026
Wann das BFSG gilt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025 für Websites und Apps im elektronischen Geschäftsverkehr. Im elektronischen Geschäftsverkehr bedeutet: Es geht um Angebote, bei denen ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird – also ein Kauf, eine Buchung oder ein Abonnement. Genau dann, wenn auf der Seite eine vertragliche Leistung gegen Entgelt zustande kommt, fällt das Angebot in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Rein informative, kostenlose Websites fallen nicht in diesen Bereich. Eine Seite, die ausschließlich Inhalte bereitstellt, ohne dass ein Vertrag geschlossen werden kann, ist vom BFSG nicht erfasst. Das ist eine wichtige Abgrenzung, weil nicht jede Seite automatisch unter die Pflicht fällt.
Wer einen Shop betreibt, bei dem Besucher Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen können, für den gilt das Gesetz. Wer dagegen nur eine Übersichtsseite ohne Vertragsabschluss betreibt, ist nicht unmittelbar betroffen. Dennoch bleibt die Frage der Barrierefreiheit für solche rein informativen Angebote sinnvoll – aus Gründen der Reichweite, der Benutzerfreundlichkeit und der schlichten Fairness gegenüber allen Besuchern.
Warum Barrierefreiheit auch ohne Pflicht sinnvoll ist
Auch wenn eine Seite nicht unter das BFSG fällt, lohnt es sich, die Grundregeln der Barrierefreiheit von vornherein zu beachten. Wer eine Seite später erweitert – etwa um einen Shop oder eine Buchungsfunktion – baut auf einem saubereren Fundament auf. Und unabhängig von jeder Pflicht erreichen barrierefreie Seiten mehr Menschen, darunter auch ältere Nutzerinnen und Nutzer, Menschen mit Sehhilfen oder Beschäftigte, die eine Seite unter ungünstigen Bedingungen aufrufen.
Die Regeln, die hier helfen, sind nicht exotisch. Sie lassen sich ohne großen Aufwand von Beginn an berücksichtigen und später nur mit Mühe nachbessern.
Farbkontrast nach WCAG-AA
Text muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die Kontrast-Anforderung der WCAG im Level AA verlangt für normalen Text ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1. Wer ein eigenes Farbschema wählt, sollte das prüfen, bevor die Farben fest eingestellt werden. Ein Kontrast-Tool zeigt schnell, ob eine Kombination hält oder nachschärft werden muss.
Gerade bei dezenten Farben – hellgrauer Text auf cremefarbenem Grund, Pastelltöne als Akzent – ist das Verhältnis oft knapp. Was auf dem Entwurf elegant wirkt, wird auf einem weniger guten Bildschirm oder bei hellem Umgebungslicht schnell unleserlich. Die Kontrast-Regel ist deshalb eine der ersten, die gegen eine reine Design-Entscheidung verloren geht – und eine der leichtesten, die von Anfang an eingehalten werden kann.
Tastaturbedienbarkeit
Eine barrierefreie Seite muss sich vollständig mit der Tastatur bedienen lassen. Wer ohne Maus arbeitet – mit Tab, Enter und den Pfeiltasten – muss durch alle bedienbaren Elemente kommen: Links, Formularfelder, Buttons, Klappmenüs. Das sichtbare Hervorheben des jeweils fokussierten Elements gehört dazu, denn sonst ist für Tastatur-Nutzende nicht erkennbar, wo sie sich gerade befinden.
Wenn ein interaktives Element nur mit der Maus erreichbar ist – etwa ein Klappmenü, das sich ausschließlich per Hover öffnet – ist das ein Hindernis. Die Funktion sollte stets auch per Tastatur auslösbar sein.
Status niemals nur über Farbe vermitteln
Farbe ist ein gutes Mittel, um Aufmerksamkeit zu lenken. Sie darf aber nicht das einzige Mittel sein, um einen Zustand zu kennzeichnen. Ein Fehler in einem Formular sollte nicht allein durch einen roten Rand markiert sein, sondern zusätzlich durch einen Text oder ein Symbol. Ein Status wie „verfügbar" oder „ausverkauft" sollte nicht nur über Grün oder Rot erkennbar sein, sondern auch als Wort.
Der Grund: Menschen, die Farben schlecht unterscheiden, oder Nutzende mit eingeschränkter Farbwahrnehmung erkennen sonst den Zustand nicht. Wer Status zusätzlich als Text oder Symbol darstellt, schließt niemanden aus.
Alt-Texte für Bilder
Bilder, die Informationen transportieren, brauchen einen Alternativtext. Der Alt-Text beschreibt kurz, was das Bild aussagt, damit es von Bildschirmlesegeräten vorgelesen oder bei nicht ladenden Bildern angezeigt werden kann. Rein dekorative Bilder dürfen einen leeren Alt-Text bekommen, damit sie von assistiven Technologien übergangen werden.
Wer von Anfang an jeden Pfad zum Bild mit einem sinnvollen Alt-Text versieht, spart sich die spätere Nacharbeit. Eine kurze, sachliche Beschreibung reicht – sie muss nicht lang sein, nur aussagekräftig genug, um den Informationsgehalt des Bildes zu ersetzen, wenn das Bild selbst nicht sichtbar ist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: 10. September 2026.