Nachbarschaftliche Miet- und Sharing-PlattformSchweiz

MarktplatzKapital: MinimalB2CLeicht reguliert

Steckbrief

Sharely ist eine Schweizer Plattform für die Vermietung von Alltagsgegenständen zwischen Privatpersonen und lokalen Geschäften. Angeboten werden typischerweise Werkzeuge, Elektrogeräte, Freizeitausrüstung und ähnliche Gegenstände, die im Alltag nur gelegentlich gebraucht werden. Mit einem geschätzten Jahresumsatz von ca. 200.000 Euro befindet sich Sharely in einer eher frühen beziehungsweise kleinen Ausbaustufe. Die Kapitalintensität wird als minimal eingestuft, da die Plattform selbst keine physischen Gegenstände vorhält, sondern lediglich die Vermittlung zwischen Anbietenden und Mietenden organisiert. Zielgruppe auf der Anbieterseite sind Privatpersonen mit selten genutzten, aber werthaltigen Gegenständen sowie lokale Geschäfte, die ihr bestehendes Sortiment zusätzlich vermieten statt nur zu verkaufen. Auf der Nachfrageseite stehen Menschen, die einen Gegenstand nur einmalig oder gelegentlich benötigen und einen Neukauf vermeiden möchten, etwa aus Kosten- oder Platzgründen. Der Aufbau eines solchen Angebots beginnt typischerweise in einer einzelnen Stadt oder Region, in der eine ausreichende Dichte an Anbietern und Nachfragern für gängige Kategorien wie Werkzeuge erreicht werden muss, bevor eine Expansion sinnvoll ist. Ein zentrales Risiko besteht darin, dass der organisatorische Aufwand für Absprache, Übergabe und Rückgabe für viele Nutzer im Vergleich zum eingesparten Betrag zu hoch erscheint, was das Wachstum bremsen kann.

Geschätzter Umsatz: ca. 200.000 € / Jahr

Konzept & Problem

Geräte und Werkzeuge verstauben ungenutzt im Keller; Sharely fördert die lokale Kreislaufwirtschaft. Statt einen selten benötigten Gegenstand neu zu kaufen, können Nutzer ihn über die Plattform von einer Privatperson oder einem lokalen Geschäft in der Nähe ausleihen. Der lokale Bezug ist dabei zentral: Die Übergabe erfolgt in der Regel persönlich, was Vertrauen schafft, aber auch bedeutet, dass das Angebot stark von der Dichte aktiver Nutzer in einer Region abhängt. Für Anbietende entsteht ein zusätzlicher Ertrag aus Gegenständen, die sonst ungenutzt blieben, für Mietende eine günstigere Alternative zum Neukauf. Die Einbindung lokaler Geschäfte als professionelle Vermieter neben Privatpersonen soll dazu beitragen, dass in jeder Region ein Grundangebot an gängigen Gegenständen verfügbar ist, auch wenn die Beteiligung privater Nutzer noch gering ist. Dieses hybride Angebot aus privaten und gewerblichen Vermietern unterscheidet das Modell von reinen Peer-to-Peer-Plattformen und kann helfen, die Verfügbarkeit gerade zu Beginn des Wachstums abzusichern.

Umsatz-Modell

Einbehaltung einer transaktionsbasierten Plattformgebühr von 7,5 % bis 20 % des Mietpreises. Die Spannbreite der Gebühr deutet darauf hin, dass sie je nach Kategorie, Mietdauer oder Art des Anbieters unterschiedlich ausfällt. Da die Miettransaktionen im Vergleich zu einem Neukauf meist geringwertig sind, ist das Modell auf ein hohes Volumen an wiederkehrenden Vermietungen angewiesen, um wirtschaftlich tragfähig zu sein. Der geringe geschätzte Jahresumsatz deutet darauf hin, dass die Plattform bislang eher regional oder in einer frühen Wachstumsphase aktiv ist. Zu den Kostenblöcken zählen der Betrieb der Vermittlungsplattform, Aufwand für Vertrauens- und Sicherheitsmechanismen wie Identitätsprüfung und Bewertungen sowie regionale Marketingaktivitäten zur Gewinnung neuer Nutzer. Da die Gebühr pro Transaktion bei niedrigpreisigen Mietgegenständen absolut gesehen gering ausfällt, ist eine effiziente, möglichst automatisierte Abwicklung wichtig, um die Plattform trotz kleiner Beträge pro Vorgang wirtschaftlich zu betreiben.

Gibt's das schon in Deutschland?

Ähnliche Ansätze existieren in Nischen, konnten sich jedoch selten flächendeckend durchsetzen. Das grundsätzliche Prinzip der Vermietung von Alltagsgegenständen zwischen Privatpersonen ist auch im deutschsprachigen Raum bekannt, hat sich aber bislang nicht zu einem marktbeherrschenden, breit genutzten Standardangebot entwickelt. Ein wesentlicher Grund dürfte sein, dass sich für viele Gegenstände der Aufwand von Absprache, Übergabe und Rückgabe im Vergleich zum Kaufpreis oder zur Ausleihe im Bekanntenkreis nicht immer lohnt. Für ein tragfähiges Modell braucht es daher entweder eine kritische Masse an Nutzern in dicht besiedelten Gebieten oder eine Fokussierung auf besonders hochpreisige oder selten benötigte Gegenstände. Im deutschsprachigen Raum dürfte zudem die Konkurrenz durch klassische Verleihläden für bestimmte Kategorien wie Werkzeuge sowie durch informellen Austausch in Nachbarschaften und Vereinen einen Teil der Nachfrage bereits decken. Ein neues Angebot müsste daher gezielt Kategorien und Regionen auswählen, in denen weder professionelle Verleiher noch informelle Netzwerke ausreichend Verfügbarkeit bieten.

Was man beachten muss

Der Erfolg hängt stark von einer integrierten Schadensversicherung ab, um Vertrauen bei den Nutzern zu schaffen. Ohne einen verlässlichen Schutz bei Beschädigung oder Verlust eines gemieteten Gegenstands dürfte die Bereitschaft, wertvollere Gegenstände einzustellen oder auszuleihen, gering bleiben. Allgemein sind bei einem solchen Peer-to-Peer-Vermietmodell in Deutschland und der Schweiz Fragen der Haftung zwischen den Nutzern, der Absicherung über Privathaftpflicht- oder spezielle Plattformversicherungen sowie gegebenenfalls steuerliche Meldepflichten bei regelmäßigen Vermietungseinnahmen zu klären. Dies stellt eine allgemeine Einordnung dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer als Privatperson regelmäßig und in nennenswertem Umfang Gegenstände vermietet, kann je nach Häufigkeit und Umfang gewerbliche Einkünfte erzielen, was eine Gewerbeanmeldung und die entsprechende steuerliche Erfassung der Einnahmen erforderlich machen kann. Für den Plattformbetreiber selbst ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlungsgebühr zu klären, ebenso die Einhaltung der DSGVO bei der Verarbeitung von Standort- und Kontaktdaten der Nutzer. Da Verträge über die Plattform mit Verbrauchern abgeschlossen werden können, sind zudem allgemeine fernabsatzrechtliche Informationspflichten zu berücksichtigen, etwa zu Vertragsbedingungen und Rückgabemodalitäten der gemieteten Gegenstände.

Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Stand: 12.09.2026.